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   VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019   

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https://dejure.org/2017,36828
VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019 (https://dejure.org/2017,36828)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.07.2017 - 8 A 16.40019 (https://dejure.org/2017,36828)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 8 A 16.40019 (https://dejure.org/2017,36828)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 42 Abs. 2, § 154 Abs. 1; RDGEG § 3, § 5; GKG § 52 Abs. 1; FStrG § 17 S. 2
    Abwassertechnische Erschließung einer Tank- und Rastanlage; Abwehrrechte einer Gemeinde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwassertechnische Erschließung einer Tank- und Rastanlage; Abwehrrechte der Gemeinden

  • rewis.io

    Abwassertechnische Erschließung einer Tank- und Rastanlage; Abwehrrechte einer Gemeinde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwassertechnische Erschließung einer Tank- und Rastanlage; Abwehrrechte der Gemeinden

  • rechtsportal.de

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung (Erweiterung einer Tank- und Rastanlage); Konfliktbewältigungsgebot; abwassertechnische Erschließung einer Tank- und Rastanlage; Planfeststellungsbeschluss; Vorhaben; Planungshoheit; Unterhaltspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 27.04.2017 - 9 A 30.15

    Klagen gegen den Ausbau der A 3 zwischen Schlüsselfeld und Höchstadt ohne Erfolg

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019
    Die vom Kläger dagegen erhobene Klage wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2017 (Az.: 9 A 30.15) ab.

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben eine verfestigte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris Rn. 17; U.v. 28.4.2016 - 9 A 8.15 - juris Rn. 14; U.v. 15.12.2016 - 4 A 4.15 - NVwZ 2017, 708 Rn. 58).

    Insofern kann zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum sechsstreifigen Ausbau der BAB A 3 im angrenzenden Abschnitt (Planfeststellungsbeschluss vom 16.9.2015) verwiesen werden (U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris).

    Eine solche Störung kann vor allem dann gegeben sein, wenn sich ein vorhabenbedingter erheblicher Lärmzuwachs auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirkt, die in (prioritären) Bebauungsplänen ausgewiesen sind (BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris Rn. 19; U.v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - UPR 2014, 223 Rn. 19 ff.).

    Zudem muss auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht genommen werden, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut werden (BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für die vom Kläger ausgewiesenen Baugebiete verneint (BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris Rn. 18 ff.), dabei allerdings darauf hingewiesen, dass, soweit der Ausbau der Tank- und Rastanlage ein erhöhtes Lärmaufkommen hervorrufen könne, dies im dortigen Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen sei (BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris Rn. 22).

    Ein erhöhtes Lärmaufkommen im Verhältnis zum Ausbau der BAB A 3, durch den der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wird (BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris), ist daher für den Ortsteil B ... nicht ersichtlich.

    1.1.3 In Bezug auf das klägerische Vorbringen, dass bestimmte Lärmschutzmaßnahmen nur freiwillig festgesetzt worden seien, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass diese im Planfeststellungsverfahren zum sechsstreifigen Ausbau der BAB A 3 verbindlich festgesetzt wurden (BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris Rn. 22).

    1.2 Soweit der Kläger einwendet, das planfestgestellte Vorhaben entziehe wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung, fehlt es, nicht zuletzt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris), ebenfalls an einer hinreichenden Substanziierung.

    In Bezug auf die Kindertagesstätte "K ... ..." kann der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 16. BImSchV festgelegte Tagesgrenzwert von 57 dB(A) entsprechend herangezogen werden (ebenso BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30/15 -, juris 26), der nicht überschritten wird.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern nicht beanstandet, dass die immissionstechnischen Untersuchungen keine individuelle Berechnung der dort zu erwartenden Lärmwerte enthalten, und hat es ausreichen lassen, dass in der Verkehrslärmprognose ein entsprechender Beurteilungspegel an den der Autobahn näher gelegenen Immissionsorten erreicht und dort nicht überschritten wird (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris Rn. 26).

    Erst recht scheidet eine erhebliche Beeinträchtigung für den Veranstaltungssaal aus, für den ohnehin nur die Grenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts gelten (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris Rn. 26).

    Der Kläger hat auch nicht dargelegt, worin nachhaltige Einwirkungen auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde zu sehen sein sollen (vgl. auch BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris Rn. 29 f.).

    Vor allem trägt der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand Rechnung, dass Lärmschutzgesichtspunkte auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 2 Abs. 1 16. BImSchV abwägungsrelevant sind (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 9 A 30.15 - juris Rn. 27).

  • VGH Bayern, 03.04.2008 - 4 CS 08.44

    Zum Anschluss- und Benutzungsrecht eines ursprünglich nur aufgrund einer

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019
    Im maßgeblichen Bereich ist schon kein geeigneter Vorfluter vorhanden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.7.2017, S. 4; ebenso bereits BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris Rn. 31, unter Hinweis auf die damaligen wasserwirtschaftlichen Stellungnahmen).

    Dabei ist vor allem an Fälle zu denken, in denen Abwässer aufgrund ihrer Zusammensetzung für eine Beseitigung in einer Abwasseranlage ungeeignet sind oder in denen die Menge des anfallenden Abwassers zu groß ist, um von der Entwässerungseinrichtung aufgenommen werden zu können (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris Rn. 31; Zöllner in Siedler/Zeitler, BayWG, Stand März 2014, Art. 34 Rn. 22 f.).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass solche Abwässer bereits seit Jahrzehnten vom Kläger übernommen werden und dass dieser bei der Neuerrichtung der Zentralkläranlage die Notwendigkeit, derartiges Abwasser zu klären, berücksichtigt hat (vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris Rn. 31).

    Ein solcher wäre etwa anzunehmen, wenn ein Ausmaß erreicht würde, bei dem die Kosten für die Abwasserbeseitigung die sonst Üblichen erheblich überschritten und unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands für die Anlage der durch den Anschluss angestrebte Erfolg für die Gewässerreinhaltung nicht mehr tragbar erschiene (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris Rn. 32).

    Ebenso wenig wie im Jahr 2008 (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - a.a.O.) ist ersichtlich, dass diese Voraussetzungen vorliegen.

    Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass der gemeindlichen Pflicht zur schadlosen Abwasserbeseitigung gemäß Art. 34 BayWG 2010 im Hinblick auf den im öffentlichen Interesse liegenden Gewässerschutz ein hoher Stellenwert zukommt (BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris Rn. 32).

    Hinsichtlich der Frage einer Refinanzierung über Beiträge oder Gebühren kann im Übrigen auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 verwiesen werden (4 CS 08.44 - juris Rn. 33 f.), der ebenfalls zur hier streitgegenständlichen Tank- und Rastanlage ergangen ist.

    Ein derartiger Fall liegt bereits deshalb nicht vor, weil die bestehende (nunmehr erheblich umzubauende) Tank- und Rastanlage bereits an die Entwässerungseinrichtung des Klägers angeschlossen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris) und eine Beseitigung der Abwässer durch eine eigene Kläranlage mangels Vorfluter nicht in Betracht kommt (vgl. oben 2.1.2.1.1).

    Ziel der Tektur, durch die die entsprechenden, rot markierten Ergänzungen vorgenommen wurden, war es, in Bezug auf die vorhandenen Abwasserleitungen darzustellen, dass diese nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 (BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris) als öffentliche Leitungen anzusehen waren (vgl. etwa die Stellungnahme der ABD Nordbayern vom 8.1.2014, Bl. 1657 ff. der Behördenakte).

    In der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 (BayVGH, B.v. 3.4.2008 - 4 CS 08.44 - juris) wurde dazu bereits unter Verweis auf § 1 Abs. 3 EWS (in der damals geltenden Fassung) dargelegt, dass die Betriebsgrundstücke der A ... ... ... GmbH durch eine öffentliche Kanalleitung erschlossen wurden.

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019
    Insofern besteht ein selbständiges und vollständiges Regelungssystem (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57/62; GB.v. 6.3.2002 - 9 A 6.01 - juris Rn. 31) auf der Grundlage des Kommunalrechts und der vom Kläger selbst erlassenen Rechtsnormen, dessen Anwendbarkeit im Planfeststellungsbeschluss zutreffend vorausgesetzt wird.

    Die Planfeststellungsbehörde konnte ohne Abwägungsfehler davon ausgehen, dass die Fragen des Anschlusses der neu zu errichtenden Tank- und Rastanlage an die gemeindliche Entwässerungsanlage gemäß den entsprechenden Satzungsbestimmungen mit hinreichender Sicherheit gelöst werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57/62).

    Die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte sind danach durch die Planungsentscheidung zu bewältigen und einer Lösung zuzuführen (BVerwG, U.v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57/62).

    Eine Verlagerung in ein nachfolgendes Verfahren ist aber nur statthaft, wenn die Problemlösung in diesem hinreichend sichergestellt ist (BVerwG, U.v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57/62).

  • VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548

    Unwirksamkeit eines Satzungsbeschlusses wegen fehlender Beschlussfähigkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019
    Die Satzungsänderung ist zwischenzeitlich Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 4 N 17.1548).

    Auf die Frage der Widmung der Leitungen als Teil der öffentlichen Einrichtung und auf mögliche Änderungen durch die Satzungsänderung vom 20. Juli 2017 (die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist, Az. 4 N 17.1548) kommt es daher nicht entscheidungserheblich an (2.3.1.2).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist im Planfeststellungsrecht die Beschlussfassung über den Plan (stRspr.; BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 27 f.; U.v. 1.4.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276/283).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 4 A 2.15

    Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz; gerichtliche Zuständigkeit; Rücknahme

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist im Planfeststellungsrecht die Beschlussfassung über den Plan (stRspr.; BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 27 f.; U.v. 1.4.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276/283).
  • BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95

    Recht des Schienenverkehrs: Anforderungen an die Bildung von Planungsabschnitten,

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019
    Eine Konfliktverlagerung ist daher zulässig, sofern die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen Verfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist (BVerwG, B.v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 - DVBl 1996, 676 f., m.w.N.).
  • BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89

    Funktion des Rücksichtnahmegebots in § 15 BauNVO für die Beurteilung der

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019
    Dies kann vor allem Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1989 - 4 NB 8.89 - NVwZ 1989, 960 f.).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019
    Nach dem Grundsatz der Problembewältigung sind in die Planung eines konkreten Straßenbauvorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (BVerwG, U.v. 23.1.1981 - 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307/311 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.08.1994 - 4 B 105.94

    Fernstraßen - Eingriff in Natur - Ersatzmaßnahmen - Planfeststellung

    Auszug aus VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019
    Voraussetzungen für einen derartigen "Transfer" ist allerdings, dass der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird (BVerwG, B.v. 30.8.1994 - 4 B 105.94 - NVwZ 1995, 322).
  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312

    Bedeutung von Auskünften und Gutachten der Wasserwirtschaftsämter in

  • VGH Bayern, 03.08.2017 - 8 ZB 15.2642

    Gewässerwerbenutzung durch Aufstau und Ableitung eines Grabens

  • VGH Bayern, 06.02.2008 - 20 ZB 07.3082

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung; keine

  • VGH Bayern, 08.10.2009 - 4 B 08.1790

    Entwässerung; Grundstücksanschluss; Hinterliegergrundstück; wirtschaftlicher

  • VGH Bayern, 20.06.2017 - 8 ZB 17.1096

    Keine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - in

  • BVerwG, 06.03.2002 - 9 A 6.01

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses - Änderungen an den im

  • VGH Bayern, 11.12.2014 - 4 ZB 13.2666

    Rechtskraft bezüglich des Ob und des Wie der Anschlusspflicht

  • VGH Bayern, 15.07.2008 - 20 B 08.1190

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung; Entstehen

  • VGH Bayern, 12.01.1990 - 23 B 88.03024
  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12

    Planfeststellung; fachplanerische Abwägung; Gemeinde; Selbstverwaltung;

  • BVerwG, 02.08.2006 - 9 B 9.06

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; kommunale Planungshoheit; Abwägungsgebot;

  • BVerwG, 15.04.1999 - 4 VR 18.98

    Ausgestaltung der Möglichkeiten eines Nachbarn zur Durchsetzung vorläufigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2016 - 11 D 33/13

    Klagen gegen den sechsstreifigen Ausbau der BAB 43 nur zum Teil erfolgreich

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 8.15

    Planfeststellung; Gemeinde; Klagebefugnis; Selbstverwaltungsrecht; abwehrender

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2012 - 5 S 1749/11

    Zum Begriff des vordringlichen Bedarfs im Sinne des Fernstraßenausbaugesetzes

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2017 - 2 K 105/15

    Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht

    Es bleibt offen, ob bei der Bestimmung, wann der Aufwand für die Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung unverhältnismäßig hoch i.S.d. § 79a Abs. 1 S 1 Nr. 2 WG LSA (juris: WasG ST 2011) ist, ein Maßstab anzulegen ist, der die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberstellt (so OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004 - 1 K 345/03 -, juris RdNr. 42), oder nicht eher ein Maßstab zu wählen ist, der die üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen den im konkreten Fall anzusetzenden Kosten gegenüberstellt (so BayVGH, Urt. v. 27.07.2017 - 8 A 16.40019 -, juris RdNr. 58), wozu der Senat neigt.(Rn.45).

    Der Senat lässt offen, ob bei der Bestimmung, wann der Aufwand für die Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung unverhältnismäßig hoch ist, ein Maßstab anzulegen ist, der die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberstellt (so OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a.a.O. Leitsatz 3), oder nicht eher ein Maßstab zu wählen ist, der die üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen den im konkreten Fall anzusetzenden Kosten gegenüberstellt (so BayVGH, Urt. v. 27.07.2017 - 8 A 16.40019 -, juris RdNr. 58), wozu der Senat neigt.

  • VG Magdeburg, 22.12.2021 - 9 A 3/20

    Befreiung von der Trinkwasserversorgung für Bestandskunden

    Der Senat lässt offen, ob bei der Bestimmung, wann der Aufwand für die Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung unverhältnismäßig hoch ist, ein Maßstab anzulegen ist, der die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberstellt (so OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a.a.O. Leitsatz 3), oder nicht eher ein Maßstab zu wählen ist, der die üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen den im konkreten Fall anzusetzenden Kosten gegenüberstellt (so BayVGH, Urt. v. 27.07.2017 - 8 A 16.40019 -, juris RdNr. 58), wozu der Senat neigt.
  • VG München, 07.03.2018 - M 7 K 17.3914

    Bürgerbegehren "Kein Tunnel in Starnberg" unzulässig

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Planfeststellungsrecht ist nämlich der der Beschlussfassung über den Plan (st.Rspr., vgl. etwa für eine Planfeststellung nach FStrG BayVGH, U.v. 27.7.2017 - 8 A 16.40019 - juris Rn. 83 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.06.2018 - 8 ZB 16.2559

    Planfeststellung für den Bau einer Ortsteilumgehung

    1.2 Der Einwand des Klägers, es habe im September 2014 bauliche Veränderungen an der St 2192 gegeben, die nicht berücksichtigt worden seien, ist schon deshalb irrelevant, weil es im Planfeststellungsrecht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Erlasszeitpunkt des Verwaltungsakts ankommt (stRspr., vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 27 f.; BayVGH, U.v. 27.7.2017 - 8 A 16.40019 - juris Rn. 83 jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 4 L 13/23

    Unverhältnismäßigkeit des Aufwands der öffentlichen Trinkwasserversorgung

    Insgesamt ist daher ein unverhältnismäßig hoher Aufwand anzunehmen, wenn ein Ausmaß erreicht würde, bei dem die Kosten für die öffentliche Trinkwasserversorgung den sonst üblichen Aufwand erheblich überschreiten würden und unter Berücksichtigung des Gesamtaufwands für die Versorgungseinrichtungen der durch den Anschluss angestrebte Erfolg für die Gewährleistung der Daseinsvorsorge der Trinkwasserversorgung nicht mehr tragbar erschiene (vgl. zur Anwendung eines kombinierten Maßstabs für den Ausschluss von der Abwasserbeseitigungspflicht: VGH Bayern, Beschluss vom 3. April 2008 - 4 CS 08.44 -, juris Rn. 32; Urteil vom 27. Juli 2017 - 8 A 16.40019 -, juris Rn. 58).
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